Jugendschutz Info



Begriffserläuterungen zum Kinder und Jugendschutz



Das Wörterverzeichnis enthält wichtige Begriffe zum Kinder und Jugendschutz. Es gibt einen kurzen Einblick in die Begrifflichkeiten und dient der allgemeinen Information, ist aber weder abschließend noch erspart es den Blick in das Gesetz oder den Kommentar.

Altersgrenzen

Das Jugendschutzgesetz kennt verschiedene Altersgrenzen, das folgende altersbezogenen Phasen unterscheidet:

- die Kindheitsphase dauert bis zur Vollendung des vierzehnten,
- die Jugendphase bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

Ferner ist eine häufige Grenze bei sechzehn Jahren gesetzt. Altersgrenzen sind insbesondere bei Alkohol-, Tabak- und Medienkonsum (Alterskennzeichnungen) sowie bezogen auf Zeitgrenzen beim Kino-, Gaststätten- und Tanzveranstaltungsbesuch relevant; §§ 4 ff. JuSchG.

Alterskennzeichnungen / Altersfreigaben

Unter Alterskennzeichnungen versteht man die Klassifizierung von Medien in Alterskategorien und das Anbringen eines entsprechenden Kennzeichens. Die Alterskennzeichen, z.B. Verpackungen von PC-Spielen oder im Kino, werden von Eltern oft als pädagogische Empfehlung missverstanden. Diese Freigaben sagen regelmäßig nichts über die Eignung für eine bestimmte Altersgruppe, sondern bestimmen nur das Mindestalter, welche Altersgrenze beim Verkauf oder bei der Vorführung zu beachten ist, um eine Gefährdung der Entwicklungsbeeinträchtigung zu begrenzen. Folgende Kategorien werden unterschieden: Freigegeben ohne Altersbeschränkung; Freigegeben ab sechs Jahren; Freigegeben ab zwölf Jahren; Freigegeben ab sechzehn Jahren; Keine Jugendfreigabe, § 14 JuSchG.

Altersverifikationssysteme – AVS-System
(Adult, Age – Verification System)


Altersverifikationssysteme sind technische Lösungen, die sicherstellen sollen, dass Personen unter 18 Jahren, keinen Zugriff auf Medieninhalte (z.B. pornographische Internetseiten, Onlineshops, Filme oder Computerspiele) erhalten. Sie dienen somit zur Sicherstellung von alterskontrollierten geschlossenen Benutzergruppen im Internet. Die Altersverifikation kann nach den Eckpunkten der Kommission für Jugendmedienschutz nur durch eine sichere Identifizierung des Nutzers durch die Prüfung von Altersangaben eines Personaldokuments (z.B. Personalausweis) in einem sog. „face-to-face-Contact“ (=von Angesicht zu Angesicht) oder mittels Postident-Verfahren (=Feststellung der Identität der Person in der Postfiliale) erfolgen. Ferner muss eine Sicherung der Zugangsberechtigung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgen, die sog. Log-in / Authentifizierung. Welche Verfahren dabei verwendet werden müssen, ist umstritten und durch den Gesetzgeber nicht im Einzelnen festgelegt. (mehr Informationen zu AVS–Systemen finden Sie in meinem Mitgliederbereich)

Externer Link : Pressemitteilung des BGH zu AVS-Systemen:

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH – FSK

Die seit 1949 bestehende Institution ist eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, die auf freiwilliger Basis Filme, Videokassetten und andere Bildträger (z.B. DVD) im Hinblick auf die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachen in Deutschland prüft. Für die Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird. Die Kennzeichnung erfolgt durch Prüfsiegel auf den Trägermedien selbst und zeichnet sich durch ein Quadrat mit einem innen liegenden Kreis aus. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuschG,

Geschlossene Benutzergruppen

Wenn ein Anbieter von Telemedien sicher zu stellen hat, dass nur Erwachsene die Angebote nutzen können, weil z.B. (einfacher) pornografischer, indizierter und sonst offensichtlich schwer jugendgefährdender Inhalt gezeigt wird, werden diese als "geschlossene Benutzergruppe" bezeichnet. Geschlossene Benutzergruppen sind daher die wichtigste und effektivste technische Maßnahme im Jugendschutz, da die Zugangskontrolle nach heutigem Stand der Technik durch Altersverifikationssysteme (s. o.) erfolgt, das verschlüsselte Medienangebot erst nach Verifizierung zugänglich macht und Jugendlichen keinen Zugriff erlaubt; § 4 II JMStV. (mehr Informationen zu AVS-Systemen und geschlossenen Benutzergruppen finden Sie in meinem Mitgliederbereich)

Gewaltdarstellung, Gewaltverherrlichung

Schriften oder andere Darstellungen (sämtliche Medien), die eine Gewaltverherrlichung oder Gewaltverharmlosung ausdrücken oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, d.h. grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten von und gegen Menschen schildern oder enthalten oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung dieser Handlungen ausdrücken, unterliegen den gleichen Vertriebsverboten wie indizierte Trägermedien oder entsprechende Inhalte in Telemedien. Gem. § 131 StGB ist die Gewaltdarstellung in Deutschland ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.

Indizierung

Der Begriff Indizierung hat verschiedene Bedeutungen. Im Jugendschutzrecht bezeichnet man als Indizierung einen Vorgang, bei dem Schriften und Medien auf eine Verbotsliste (Index) gesetzt werden, anhand derer Medien (Videofilme, Computerspiele, Internetseiten, Bücher und Zeitschriften) als jugendgefährdend eingestuft werden. Indizierte Medien sind zwar nicht generell verboten, unterliegen allerdings nach den jugendschutzrechtlichen Vorschriften spezifischen Vertriebsverboten, wie z.B. öffentlicher Werbung, Verkauf oder das Zugänglichmachen für Kinder und Jugendliche. Indizierte Filme dürfen beispielsweise nicht im Fernsehen gezeigt werden. Die Indizierung von Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, d.h. die Aufnahme in eine Liste, soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit diesen jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.

Jugendbeeinträchtigung

Ziel des Jugendmedienschutzes ist es, zu verhindern, dass durch eine Konfrontation mit problematischen Medieninhalten bei Kindern und Jugendlichen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung entsteht. Inhalte von Medien, die nach herrschenden sozial-kulturellen Wertmaßstäben geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bestimmter Altersgruppen und deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten negativ zu beeinflussen, sind jugendbeeinträchtigend. Deshalb werden Alterskennzeichnungen (Begriff s. o.) vergeben oder andere Schutzmaßnahmen, z.B. Sendezeitregelungen (Begriff s. u.) ergriffen.

Jugendgefährdung

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen einfacher und schwerer Jugendgefährdung (Begriff s. u.). Jugendgefährdend sind Medien, deren Inhalte unsittlich, verrohend wirkend, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass neigend sind und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Diese Medien erhalten keine Altersfreigabe und werden auf Antrag oder Anregung von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in den Index der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und Indiziert (Begriff Indizierung s. o.). Sie unterliegen damit Handelsbeschränkungen und dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Bei der Jugendgefährdung wird eine höhere Intensität der Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche anzunehmen sein als bei der Jugendbeeinträchtigung (Begriff s. o.).

Jugendmedien-Staatsvertrag

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern, der inhaltsgleich in diesen auch als Landesgesetz verabschiedet und übernommen wurde. Er regelt die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes sowie dem Schutz der Menschenwürde generell im medialen Angebot des Internets (Telemedien, Begriff s. u.) und im Bereich des Rundfunks (Fernsehen/Radio, Begriff s. u.). Für die Einhaltung der Vorschriften mit Ausnahme des Bereichs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Die Länder haben eine zentrale Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit Sitz in Erfurt eingerichtet, die für die Landesmedienanstalten in diesem Bereich übergreifende Aufgaben wahrnimmt.

Jugendschutzgesetz (JuschG)

Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das Jugendschutzgesetz enthält Regelungen und Vorschriften, die Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen auf ihre Entwicklung in der Öffentlichkeit schützen sollen. Insbesondere Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Disco-Besuch sind im Jugendschutzgesetz geregelt und dienen dem Schutz der Jugend. Es orientiert sich hierbei über altersspezifische Regelungen am Reifegrad der Jugendlichen und an der Begleitung durch personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen. Besondere Regelungen für Medien (Telemedien) enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. (Begriff s. o.) Das JuSchG gilt im gesamten Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern regeln Erlasse und behördeninterne Richtlinien die Durchführung und Koordination bis hin zur kommunalen Ebene.

Pornographie

Pornographie ist die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität, des Sexualakts oder des Sexuellen mit dem Ziel, den Betrachter zu erregen und den Menschen vornehmlich zu einem entpersönlichten Objekt geschlechtlicher Lust und Betätigung zu machen. Hierbei werden die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität bewusst betont. Darstellungsformen der Pornographie sind insbesondere Texte, Tonträger, Bilder und Filme.

Im Vergleich zur "einfachen" Pornografie, die mit dieser allgemeinen Beschreibung gekennzeichnet ist, unterscheidet das Strafgesetzbuch den Begriff der "harten" Pornografie, die einem generellen Verbreitungsverbot unterliegt. Harte Pornographie ist solche, die mit Gewalt, mit dem Missbrauch von Kindern beziehungsweise mit geschlechtlichen Handlungen zwischen Menschen und Tieren (Sodomie) verbunden ist, §§ 184 a, b StGB.

Im Jugendschutz ist die Kinderpornografie, das heißt die Darstellung sexuellen Missbrauchs an Kindern, von besonderer Bedeutung. Die Beschaffung und der Besitz von Kinderpornographie, beispielsweise aus dem Internet, sind seit 1993 strafbar.

Schwer jugendgefährdend

Bei den jugendbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien (Begriffe s. o.) muss deren Einordnung durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. FSK, USK, BPjM) festgestellt werden. Schwer jugendgefährdend sind Medienangebote dann, wenn man von einem höheren Grad an Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ausgeht, insbesondere dann, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen. Bestimmte Gewaltdarstellungen, Kinder- und Tierpornografie oder Medien, die junge Menschen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, unterliegen automatisch den Folgen einer Indizierung (Begriff s. o.), § 184 ff StGB, ebenso Medien, bei denen die schwere Jugendgefährdungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar sind.

Sendezeitregelung

Für die Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen reglementiert der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag je nach Alterskennzeichnung in der Regel bestimmte Sendezeiten für „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“:
- Filmbeiträge mit einer Altersfreigabe bis zwölf Jahren können jederzeit gesendet werden, wobei dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen ist.
- Nach zwanzig Uhr dürfen ab zwölf Jahren freigegebene Filme gezeigt werden.
- Für ab sechzehn Jahren freigegebene Filme gilt eine Sendezeit ab zweiundzwanzig Uhr und
- für Filme mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" eine Sendezeit ab dreiundzwanzig Uhr.

Dies gilt auch im Internet, sofern dem Angebot kein geeignetes Altersverifikations-System (Begriff s. o.) vorgeschaltet ist. Letzteres dürfte bei öffentlich-rechtlichen Angeboten nicht denkbar sein, da diese grundsätzlich frei zugänglich sein müssen. Trägermedien/ Telemedien / Rundfunk

Trägermedien sind gegenständlich gespeicherte Medieninhalte wie z.B.

- Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Poster usw.)
- Tonträger (Kassetten, CDs, Schallplatten, Tonbänder usw.)
- Bildträger (Videokassetten, DVDs, Filme, CD-ROMs usw.)
- Spielkonsolen (Festinstallationen auf Gameboy, Playstation usw.).

Telemedien sind Teledienste und Mediendienste, also z.B. Online-Angebote wie Internet, Telespiele, Videotext, E-Mails, Teleshopping, Handydienste.

Rundfunk,wozu Fernseh- und Radioprogramme zählen (§ 2 Abs. 1 JMStV) bildet eine zusätzliche Kategorie mit Sonderregelungen.


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